Bürgerservice
Kreditinstitut (Bank/Finanzdienstleistungen): Gründung - Erlaubnis
Wenn Sie im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Beschreibung
Die Erlaubnis kann unter Auflagen erteilt und auf einzelne Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beschränkt werden.
Versagungsgründe finden Sie unter § 33 Kreditwesengesetz (KWG).
Zuständigkeit
An die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
erforderliche Unterlagen
Angaben über die beizubringenden Unterlagen enthält § 32 Kreditwesengesetz (KWG).
Rechtsgrundlage
§ 32 Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG).
verwandte Vorgänge
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Ansprechpartner
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Lurgiallee 12
60439 Frankfurt am Main
Web: www.bafin.de
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
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