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Saison-Kurzarbeitergeld beantragen


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Saison-Kurzarbeitergeld beantragen

Wenn Ihr Betrieb dem Baugewerbe oder einem gleichgestellten Betrieb angehört und Sie in der sogenannten Schlecht-Wetter-Zeit Arbeitsausfälle haben, können Sie den Verdienstausfall Ihrer Beschäftigten durch Saison-Kurzarbeitergeld teilweise ausgleichen.


Wenn Ihre Baufirma zum Beispiel aufgrund Schneefalls ihre Arbeit nicht durchführen kann, kann Saison-Kurzarbeitergeld den Entgeltausfall teilweise ausgleichen. Es soll Ihren Betrieb entlasten und dabei helfen, Arbeitsplätze zu erhalten.

Das Saison-Kurzarbeitergeld ist begrenzt auf Betriebe

  • des Baugewerbes,
  • des Gerüstbauerhandwerks,
  • des Dachdeckerhandwerks und
  • des Garten- und Landschaftsbaues.

Sie können die Leistung nur in der sogenannten Schlechtwetterzeit von Dezember bis März erhalten.

Sie als Arbeitgeber müssen das Saison-Kurzarbeitergeld beantragen, auszahlen und abrechnen. Ihre Beschäftigten müssen nichts tun.

Saison-Kurzarbeit kann für Ihren ganzen Betrieb oder auf einzelne Abteilungen beschränkt eingeführt werden.

Wie hoch das Saison-Kurzarbeitergeld konkret ist, richtet sich nach dem jeweiligen Einkommen Ihrer Beschäftigten und dem tatsächlichen Arbeits-/Verdienstausfall während der Saison-Kurzarbeit:

  • 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns bei Beschäftigten ohne Kind im Haushalt
  • 67 Prozent des ausgefallenen Nettolohns bei Beschäftigten mit mindestens einem Kind im Haushalt.

Neben dem Saison-Kurzarbeitergeld können Sie für Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ergänzende Leistungen beantragen, wie beispielsweise die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge.

Sie bekommen das Saison-Kurzarbeitergeld grundsätzlich ab der ersten Ausfallstunde.

Als Arbeitgeber gehen Sie bei der Zahlung der Löhne und Gehälter an Ihre Beschäftigten zunächst in Vorleistung. Das Kurzarbeitergeld wird monatlich nachträglich mit der Bundesagentur für Arbeit am Sitz der Lohnabrechnungsstelle abgerechnet und Ihnen rückwirkend ausgezahlt.

Kurztext

  • Saison-Kurzarbeitergeld Bewilligung
  • nur während der sogenannten Schlechtwetterzeit von Dezember bis März
  • Für Betriebe des Baugewerbes, Dachdeckerhandwerkes, Garten und Landschaftsbaus, Gerüstbauerhandwerks
  • Saison-Kurzarbeitergeld wird grundsätzlich vom Arbeitgeber an die Beschäftigten ausgezahlt. Anschließend beantragt er die Erstattung.
  • Erstattung frühestens ab Kalendermonat, in dem der Arbeitsausfall angezeigt wurde
  • Höhe je nach Einkommen der Beschäftigten und dem tatsächlichen Arbeits-/Verdienstausfall während der Kurzarbeit
  • Arbeitsausfall ist witterungsbedingt, wenn er auf Witterungsgründen beruht und mindestens 1 Stunde pro Tag ausfällt
  • vor und nach Schlechtwetterzeit kann konjunkturelles Kurzarbeitergeld beantragt werden
  • Antragstellung durch Arbeitgeber
  • Zuständig: Bundesagentur für Arbeit (BA)

 

Saison-Kurzarbeitergeld können Sie schriftlich oder online beantragen. Sie können aber auch gegebenenfalls KEA (Kurzarbeitergeld-Dokumente elektronisch annehmen) nutzen.

Wenn Sie das Saison-Kurzarbeitergeld schriftlich beantragen wollen:

  • Sie berechnen monatlich die Lohn und Gehaltszahlungen sowie das Saison-Kurzarbeitergeld.
  • Sie zahlen das Arbeitsentgelt für geleistete Arbeitsstunden und das SaisonKurzarbeitergeld für ausgefallene Stunden an Ihre Beschäftigten aus und entrichten die Sozialversicherungsbeiträge.
  • Sie beantragen monatlich rückwirkend die Erstattung des SaisonKurzarbeitergeldes bei der zuständigen Agentur für Arbeit (Antrag auf Saison-Kurzarbeitergeld und Abrechnungsliste).
  • Die Agentur für Arbeit prüft Ihren Antrag und die Abrechnungsliste. Wird Ihr Antrag bewilligt, bekommen Sie das SaisonKurzarbeitergeld überwiesen. Sie erhalten hierzu einen schriftlichen Bescheid.
  • Nach Abschluss der SaisonKurzarbeit prüft die Agentur für Arbeit Ihre eingereichten Abrechnungen im Rahmen einer Abschlussprüfung und korrigiert falls erforderlich das bewilligte Saison-Kurzarbeitergeld.

Wenn Sie das Saison-Kurzarbeitergeld online beantragen wollen:

  • Rufen Sie das Portal "eServices" auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit auf.
  • Melden Sie sich mit Ihrer Benutzerkennung an und rufen Sie den Antrag auf SaisonKurzarbeitergeld auf.
  • Füllen Sie den Antrag aus, laden Sie die Abrechnungsliste hoch und senden Sie den Antrag ab.
  • Die Agentur für Arbeit prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung Ihres Antrages von der Agentur für Arbeit.
  • Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren.

Wenn Sie für den Antrag auf Saison-Kurzarbeitergeld und die dazugehörige Abrechnungsliste KEA nutzen wollen:

  • Sie benötigen dazu eine zertifizierte Lohnabrechnungssoftware, welche die Übermittlung mittels KEA unterstützt.
  • In diesem Fall können Sie Ihren Antrag auf Saison-Kurzarbeitergeld und die dazugehörige Abrechnungsliste volldigitalisiert und sicher aus Ihrer Lohnabrechnungssoftware an die Agentur für Arbeit übermitteln.

Voraussetzungen

Das Saison-Kurzarbeitergeld kann beantragt werden bei vorübergehendem und nicht vermeidbarem Arbeitsausfall

  • aus wirtschaftlichen Gründen oder
  • aus witterungsbedingten Gründen oder
  • in Folge eines unabwendbaren Ereignisses.

Betriebliche Voraussetzungen:

  • Ihr Betrieb gehört dem Baugewerbe, Gerüstbauerhandwerk, Dachdeckerhandwerk oder dem Garten und Landschaftsbau an.
  • Ihr Betrieb oder die Betriebsabteilung beschäftigt mindestens 1 Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer.

Persönliche Voraussetzungen:

  • Sie haben sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, die nicht gekündigt sind und mit denen auch kein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde.

 

  • Antrag auf Saison-Kurzarbeitergeld (S-Kug) und ergänzende Leistungen
  • Abrechnungsliste für Saison-Kurzarbeitergeld (S-Kug) und ergänzende Leistungen - Anlage zum Leistungsantrag

 

§ 101 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Sozialgericht

 

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja

 

Ansprechpartner

Bundesagentur für Arbeit (BA)

Regensburger Straße 104
90478 Nürnberg
Tel: +49 911 179-0   |   Fax: +49 911 179-2123
E-Mail: zentrale[at]arbeitsagentur.de
Web: www.arbeitsagentur.de


Bundesagentur für Arbeit (BA), Arbeitgeber-Hotline



Tel: +49 800 4555520  


Öffnungszeiten:

Montag 08:00 – 18:00 Uhr

Dienstag 08:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch 08:00 – 18:00 Uhr

Donnerstag 08:00 – 18:00 Uhr

Freitag 08:00 – 18:00 Uhr


Bundesagentur für Arbeit (BA), Dienststellenfinder




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