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Übernahme von Reisekosten durch die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Übernahme von Reisekosten durch die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft

Sie hatten einen anerkannten Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit? Dann erstattet Ihnen die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft unter bestimmten Voraussetzungen damit verbundene Reisekosten.


Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft übernimmt für Sie als Versicherte oder Versicherter gegebenenfalls Reiskosten, die Ihnen im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit entstehen.

Zu den Kosten, die Ihnen erstattet werden können, gehören:

  • Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln,
  • Fahrtkosten mit privaten Kraftfahrzeugen,
  • Fahrtkosten mit sonstigen Transportmitteln (zum Beispiel Taxi oder Krankentransport) sowie
  • Reisekosten (zum Beispiel Verpflegungs- und Übernachtungskosten).

Ihre Belege können Sie bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft einreichen. Es ist kein weiterer Antrag erforderlich.

Kurztext

  • Reisekosten für gesetzlich Unfallversicherte von der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung Übernahme
  • Übernahme von Reisekosten für gesetzlich Unfallversicherte der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG)
  • Erstattung durch Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft möglich für Belege von:
    • Reise-, Fahrt- oder Sachkosten im Rahmen der medizinischen Behandlung oder
    • Maßnahmen der beruflichen/sozialen Wiedereingliederung bei anerkanntem Arbeits- oder Wegeunfall sowie einer Berufskrankheit
  • Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft übernimmt gegebenenfalls Kosten für:
    • Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln
    • Fahrtkosten mit privaten Kraftfahrzeugen
    • Fahrtkosten mit sonstigen Transportmitteln (z.B. Taxi oder Krankentransport)
    • Reisekosten (z.B. Verpflegungs- und Übernachtungskosten)
  • Voraussetzungen:
    • Person ist bei der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung versichert
    • die Kosten hängen mit einem anerkannten Versicherungsfall zusammen, dazu zählen:
      • Arbeitsunfälle
      • Wegeunfälle
      • Berufskrankheiten
    • Nachweise, wie Rechnungen oder Quittungen, können erbracht werden:
      • über die Bezahlung und Höhe der Reisekosten
      • oder über die zurückgelegten Kilometer
  • Antrag ist nicht notwendig
  • Einreichung der Belege kann schriftlich, online und persönlich erfolgen
  • zuständig: Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG)

 

Sie müssen die Erstattung der Reisekosten nicht gesondert beantragen. Reichen Sie die Belege schriftlich, online oder persönlich ein. Die Kostenerstattung wird von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) per Bescheid festgestellt.

Schriftlich:

  • Schicken Sie die erforderlichen Unterlagen per Post an die SVLFG.
  • Geben Sie dabei Ihre Versichertennummer sowie Ihr Aktenzeichen an.

Online:

  • Rufen Sie das SVLFG-Versichertenportal auf.
  • Melden Sie sich im Portal mit Ihrer Nutzerkennung an oder registrieren Sie sich erstmals zur Nutzung des Portals.
  • Sie können mithilfe der Formularoptionen einen Reisekostenantrag stellen.

Persönlich:

  • Geben Sie die erforderlichen Unterlagen persönlich bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) ab.
  • Halten Sie Ihre Versichertennummer sowie Ihr Aktenzeichen bereit.

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau hat regionale Geschäfts- und Beratungsstellen, die in der Nähe Ihres Wohnortes als Ansprechpunkt liegen. Die für Sie zuständige Geschäfts- oder Beratungsstelle finden Sie in der Kontaktübersicht auf der Internetseite der SVLFG.

Voraussetzungen

  • Sie sind in der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung versichert
  • Die Kosten hängen mit einem anerkannten Versicherungsfall zusammen. Dazu gehören:
    • Arbeitsunfälle
    • Wegeunfälle
    • Berufskrankheiten

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.

 

Es fallen keine Kosten an.

 

Nachweise über:

  • die Bezahlung und Höhe der Reisekosten wie Rechnungen oder Quittungen, oder
  • die zurückgelegten Kilometer

 

§ 43 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.

  • Klage vor dem Sozialgericht

 

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

 

Ansprechpartner

Bundesweit einheitliche Service-Rufnummer der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)




E-Mail: poststelle[at]svlfg.de


Öffnungszeiten:

Anrufzeiten

Montag 08:00 – 16:00 Uhr

Dienstag 08:00 – 16:00 Uhr

Mittwoch 08:00 – 16:00 Uhr

Donnerstag 08:00 – 16:00 Uhr

Freitag 08:00 – 13:00 Uhr

und nach Vereinbarung


Geschäftsstellen und Beratungsstellen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)



Tel: +49 561 785-0  
E-Mail: poststelle[at]svlfg.de
Web: www.svlfg.de/so-erreichen-sie-uns


Öffnungszeiten:

Anrufzeiten

Montag 8:00 – 16:00 Uhr

Dienstag 8:00 – 16:00 Uhr

Mittwoch 8:00 – 16:00 Uhr

Donnerstag 8:00 – 16:00 Uhr

Freitag 8:00 – 13:00 Uhr


Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

Weißensteinstraße 70-72
34131
Tel: +49 561 785-0   |   Fax: +49 561 785219006
E-Mail: poststelle[at]svlfg.de
Web: www.svlfg.de/

Postanschrift:

34105


Öffnungszeiten:

Montag 08:00 – 16:00 Uhr

Dienstag 08:00 – 16:00 Uhr

Mittwoch 08:00 – 16:00 Uhr

Donnerstag 08:00 – 16:00 Uhr

Freitag 08:00 – 13:00 Uhr

und nach Vereinbarung