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Wohnungsbau Förderung von Mietwohnungen

Wohnungsbau Förderung von Mietwohnungen

Wenn Sie Geld sparen, um eine Wohnimmobilie zu kaufen, zu bauen oder zu renovieren, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen mit der Wohnungsbauprämie gefördert werden. Die Prämie wird dem Bausparkonto zusätzlich zum jährlichen Sparbetrag gutgeschrieben.


Die Wohnungsbauprämie bekommt jeder Bausparer ab 16 Jahren, solange sein zu versteuerndes Einkommen eine gewisse Grenze nicht übersteigt.
Um die Wohnungsbauprämie zu bekommen, zahlen Sie regelmäßig in einen Bausparvertrag ein.
Die Sparleistung muss mindestens 50 Euro pro Jahr betragen.
Als Wohnungsbauprämie erhalten Sie 10 % auf die im Jahr eingezahlten Beiträge.
Ihr gefördertes Sparguthaben sollen Sie für „wohnwirtschaftliche Zwecke“ ausgeben. Sie können damit zum Beispiel ein Haus oder eine Eigentumswohnung bauen oder kaufen.
Setzen Sie Ihr Guthaben nicht rund um eine Immobilie ein, müssen Sie die Wohnungsbauprämie zurückzahlen.

Kurztext

  • staatliche Vergünstigung
  • Förderung des Wohnungsbaus
  • Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen
  • Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften
  • 10 % der Aufwendungen
  • je Kalenderjahr max. Aufwendungen in Höhe von 512 Euro (Einzelperson) beziehungsweise1024 Euro (Ehepaar) zuschussfähig
  • Sparleistungen von mindestens 50 Euro pro Jahr

 

Das für Sie zuständige Finanzamt finden Sie über den Service des Bundeszentralamtes für Steuern.

Zuständige Stelle

Der Antrag auf Wohnungsbauprämie ist beim Bausparunternehmen zu stellen.
Zuständig für die Prüfung der Einkommensgrenzen ist das örtliche Finanzamt.

Allgemein:
Bausparunternehmen,
Finanzamt

 

Sie erhalten den Antrag für die Wohnungsbauprämie jedes Jahr zusammen mit Ihrem Kontoauszug von Ihrer Bausparkasse.
Das Formular schicken Sie dann ausgefüllt dorthin zurück.

Die Bausparkasse ermittelt aufgrund Ihrer Angaben die Wohnungsbauprämie; vorbehaltlich einer späteren Überprüfung durch die Finanzverwaltung und teilt Ihnen das Ergebnis mit. Unbegründete Wohnungsbauprämien-Anträge werden von der Bausparkasse selbst abgelehnt.

Sie können die Prämie auch noch zwei Jahre rückwirkend - nach Ablauf des Sparjahres - beantragen.

Die Prüfung der Einkommensgrenzen erfolgt automatisch durch Ihr Wohnsitz-Finanzamt.

Im Rahmen eines Datenabgleichs wird geprüft, ob die Wohnungsbauprämie bei verschiedenen Bausparkassen über die gesetzlichen Höchstbeträge hinaus festgesetzt wurde. Weiterhin wird geprüft, ob die Einkommensgrenzen überschritten wurden, Wohnungsbauprämie für vermögenswirksame Leistungen festgesetzt wurde, obwohl ein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage besteht und bei Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage die verbleibenden Aufwendungen je Bausparkasse weniger als 50 € betragen.
Soweit aufgrund der Prüfung des Finanzamtes die ermittelte Wohnungsbauprämie zu ändern ist, wird dies der Bausparkasse elektronisch mitgeteilt.
Sobald Ihr Bausparvertrag zugeteilt und die wohnwirtschaftliche Verwendung nachgewiesen wurden, erfolgt die Auszahlung Ihrer Prämien direkt auf Ihr Bausparkonto.
Die Rückforderung zu Unrecht gewährter Wohnungsbauprämie ist von der Bausparkasse vorzunehmen.

Voraussetzungen

Sie müssen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sein und das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Eine Wohnungsbauprämie wird gewährt, wenn Sie prämien-begünstigte Aufwendungen von mindestens 50 Euro pro Jahr leisten und gewisse Einkommensgrenzen nicht überschreiten.

Welche Fristen muss ich beachten?

Antragstellung: jährlich bis zwei Jahre nach Ablauf des Sparjahres

Bearbeitungsdauer

Über die Gewährung der Wohnungsbauprämie entscheiden die Finanzbehörden nach Ablauf der zweijährigen Einreichungsfrist.

 

Antrag auf Wohnungsbauprämie

(Angaben aus Ihrem Bausparvertrag - etwa die Vertrags- oder Bauspar-Nummer, Identifikations-Nummer, Steuerbescheid für das Antragsjahr)

 

Formulare: Antrag auf Wohnungsbauprämie
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein

 

Ansprechpartner

Investitionsbank Schleswig-Holstein für weitere Förderprogramme

Zur Helling 5-6
24143 Kiel
Tel: +49 431 9905-0   |   Fax: +49 431 9905-3383
E-Mail: info[at]ib-sh.de