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Eine Befreiung von der Ausweispflicht ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Wenn Sie wegen einer dauerhaften Behinderung nicht alleine das Haus verlassen können, voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind, können Sie von der Ausweispflicht befreit werden. Das bedeutet, dass Sie nicht verpflichtet sind, einen Personalausweis zu besitzen.

Die Befreiung können Sie jederzeit rückgängig machen. Dazu genügt es, einen Personalausweis oder einen Reisepass zu beantragen.

Kurztext

  • Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich von der Ausweispflicht befreien lassen. Sie sind dann nicht mehr verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen.
  • Zuständig ist die Personalausweisbehörde am Hauptwohnsitz der oder des Antragstellenden.

 

Personalausweisbehörde

 

Antragstellung bei der Behörde:

  • Sie vereinbaren einen Termin bei der zuständigen Meldebehörde.
  • Sie erscheinen persönlich und stellen den Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht.
  • Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nimmt Ihre Angaben auf, prüft Ihre Unterlagen und bewertet die Voraussetzungen für eine Befreiung (zum Beispiel gesundheitliche Gründe).
  • Ihr Antrag wird im Melderegister dokumentiert und weiterbearbeitet.
  • Sie erhalten eine Bestätigung über die Antragstellung sowie Hinweise zu den weiteren Schritten, einschließlich der Entscheidung und gegebenenfalls der Dauer der Befreiung.

Antragstellung über einen Onlinedienst:

  • Sie prüfen auf der Internetseite Ihrer Meldebehörde, ob ein Onlinedienst für die Befreiung von der Ausweispflicht angeboten wird.
  • Falls ein Onlinedienst verfügbar ist, benötigen Sie für die Anmeldung ein hoheitliches Dokument mit aktivierter elektronischer Identitätsfunktion (eID) (zum Beispiel Personalausweis oder eID-Karte).
  • Sie wählen den Onlinedienst zur Befreiung von der Ausweispflicht aus.
  • Sie füllen das digitale Formular aus und übermitteln die erforderlichen Angaben. Falls nötig, können Sie Nachweise oder medizinische Dokumente hochladen.
  • Nachdem Sie alle Informationen geprüft haben, senden Sie den Antrag elektronisch an die Behörde.
  • Ihre Angaben werden von der Meldebehörde entgegengenommen, geprüft und im Melderegister verarbeitet.
  • Sie erhalten eine digitale Rückmeldung, die den Eingang Ihres Antrags bestätigt und Sie über die weiteren Schritte und den Entscheidungsprozess informiert.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen sind sehr individuell und können nicht pauschal beantwortet werden. Die nachfolgende Aufzählung ist daher weder vollständig, noch führen die dort genannten Tatbestände automatisch zu einer Ausweispflichtbefreiung.

Es handelt sich lediglich um mögliche Anhaltspunkte:

  • Personen, die voraussichtlich auf Dauer in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,
  • Personen, die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können,
  • Personen, für die ein Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder die handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem oder von einer mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten werden.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.

Bearbeitungsdauer

Für nähere Informationen und eine Auskunft zur Bearbeitungsdauer setzen Sie sich bitte mit Ihrer zuständigen Personalausweisbehörde in Verbindung.

 

Es fallen keine Kosten an.

 

  • Alle abgelaufenen Ausweisdokumente (Personalausweis, Reisepass) der Person, die von der Ausweispflicht befreit werden soll.
  • Ärztliches Attest über die Erkrankung oder Behinderung, aus der hervorgeht, dass die betreffende Person nicht mehr alleine am öffentlichen Leben teilnehmen kann.
  • Bei Betreuungen: Betreuerausweis sowie Personalausweis oder Reisepass des Betreuers.
  • Bei Bevollmächtigung: Vollmacht sowie Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten
  • Gegebenenfalls sind weitere Unterlagen erforderlich, die zuständige Pass- und Personalausweisbehörde ist deshalb immer vorab telefonisch zu kontaktieren.

 

Die Befreiung von der Ausweispflicht kann erst zu dem Zeitpunkt beantragt werden, ab dem der Personalausweis oder der Reisepass ungültig sind. Man erhält eine Bestätigung über die Befreiung von der Ausweispflicht. Zusammen mit dem abgelaufenen Ausweis dient die Bestätigung vor allem zur Vorlage bei Behörden und Banken.

Eine Auslandsreise kann mit der Bestätigung über die Befreiung von der Ausweispflicht nicht durchgeführt werden.

 


Ansprechpartner

Der Amtsdirektor
Mühlenstraße 8 24361 Groß Wittensee
Tel: +49 4356 9949-0Fax: +49 4356 9949-7000E-Mail: info[at]amt-huettener-berge.deWeb: www.amt-huettener-berge.de

Frau Sophia Dirks

Mitarbeiter Amt Hüttener Berge

FD III - Bürgerbüro
FD III - Ordnungs-, Bau- und Sozialverwaltung
Amtsdirektor - Leitung

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+ 49 4356 9949-317
+ 49 4356 9949-7000
buergerbuero[at]amt-huettener-berge.de
Etage: Neubau EG   |   Zimmer: 14 - 16

Frau Kathrin Kretzschmar

Mitarbeiter Amt Hüttener Berge

FD III - Bürgerbüro
FD III - Ordnungs-, Bau- und Sozialverwaltung
Amtsdirektor - Leitung

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+49 4356 9949-317
+49 4356 9949-7000
buergerbuero[at]amt-huettener-berge.de
Etage: Neubau EG   |   Zimmer: 16

Herr Alexander Schütte

Mitarbeiter Amt Hüttener Berge

FD III - Bürgerbüro
FD III - Ordnungs-, Bau- und Sozialverwaltung
Amtsdirektor - Leitung

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+49 4356 9949-311
+49 4356 9949-7000
buergerbuero[at]amt-huettener-berge.de
Etage: Neubau OG   |   Zimmer: 05

Frau Regina Wenner

Mitarbeiter Amt Hüttener Berge

FD III - Bürgerbüro
FD III - Ordnungs-, Bau- und Sozialverwaltung
Amtsdirektor - Leitung

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+49 4356 9949-315
+49 4356 9949-7000
buergerbuero[at]amt-huettener-berge.de
Etage: Neubau EG   |   Zimmer: 14


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein