Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen
Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen
Sie sind alleinerziehend und erhalten vom anderen Elternteil keinen oder nur teilweise Unterhalt? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Unterhaltsvorschuss beantragen.
Sie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne den anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil beziehungsweise der zu Unterhaltszahlungen verpflichteten Person nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt.
Auch für Kinder mit einem verstorbenen Elternteil kann ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehen, wenn keine oder nicht ausreichende Waisenbezüge gezahlt werden.
Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt liegen. Bei der Durchführung des Wechselmodells besteht somit kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Sie dürfen keinen neuen Partner beziehungsweise keine neue Partnerin geheiratet haben.
Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses errechnet sich aus der Höhe der jeweiligen Mindestunterhaltssätze abzüglich Kindergeldanteile und gegebenenfalls abzüglich bereits fließender Unterhaltszahlungen oder Waisenbezüge.
Es gelten derzeit folgende Beträge (Stand: 2025):
- für Kinder bis zu 5 Jahren 227,00 EUR pro Monat
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren 299,00 EUR pro Monat
- für Kinder von 12 bis 17 Jahren 394,00 EUR pro Monat
Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn eines Kalendermonats ausgezahlt und kann für 1 Monat rückwirkend beantragt werden.
Kurztext
- Voraussetzungen zum Erhalt von Unterhaltsvorschuss:
- Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt oder Waisenbezüge zu gering
- Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland
- ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln
- Kind ist minderjährig
- Anspruch bis maximal zum vollendeten 18. Lebensjahr
- Elternteil ist alleinerziehend, zum Beispiel auch verwitwet
- Elternteil und Kind müssen in einem Haushalt leben
- Elternteil darf nicht (neu) verheiratet sein
- Unterhaltsvorschuss kann auch bewilligt werden, wenn nicht geklärt ist, wer der Vater ist
- es gilt jedoch eine Mitwirkungspflicht des alleinerziehenden Elternteils zur Feststellung der Vaterschaft
- Höhe (Stand: 2025):
- Kinder bis 5 Jahre 227,00 EUR pro Monat
- Kinder von 6 bis 11 Jahren 299,00 EUR pro Monat
- Kinder von 12 bis 17 Jahren 394,00 EUR pro Monat
An Ihre zuständige Unterhaltsvorschussstelle.
Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:
- Ihr Kind ist unter 12 Jahre alt und folgende Bedingungen werden erfüllt:
- Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt beziehungsweise es werden keine oder nicht ausreichende Waisenbezüge gezahlt.
- Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
- Ein Anspruch kann auch bestehen, wenn Sie mit Ihrem Kind zwar im Ausland leben, aber in Deutschland uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig sind:
- Der gemeinsame Wohnsitz liegt in einem Staat der Europäischen Union (EU), im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der Schweiz.
- Der alleinerziehende Elternteil verfügt über einen Wohnsitz in Deutschland.
- Sie sind alleinerziehend. Sie gelten auch als alleinerziehend, wenn Sie verwitwet sind.
- Sie und das Kind müssen in einem Haushalt leben.
- Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.
- Ihr Kind ist 12 bis 17 Jahre alt und folgende Bedingungen werden erfüllt:
- Ihr Kind selbst erhält kein Bürgergeld.
- Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
- Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600,00 EUR und erhalten gegebenenfalls ergänzendes Bürgergeld.
- Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt beziehungsweise es werden keine oder nicht ausreichende Waisenbezüge gezahlt.
- Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
- Ein Anspruch kann auch bestehen, wenn Sie mit Ihrem Kind zwar im Ausland leben, aber in Deutschland uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig sind:
- Der gemeinsame Wohnsitz liegt in einem Staat der Europäischen Union (EU), im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der Schweiz.
- Der alleinerziehende Elternteil verfügt über einen Wohnsitz in Deutschland.
- Sie sind alleinerziehend. Sie gelten auch als alleinerziehend, wenn Sie verwitwet sind.
- Sie und das Kind müssen in einem Haushalt leben.
- Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Unterhaltsvorschuss kann für 1 Monat rückwirkend bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt bereits erfüllt waren.
Es fallen keine Kosten an.
- Antragsformular
- zusätzlich ist je nach Einzelfall erforderlich:
- die Geburtsurkunde des betreffenden Kindes
- der Personalausweis des alleinerziehenden Elternteils
- Meldebestätigung oder Melderegisterauskunft
- bei ausländischen Kindern beziehungsweise Eltern:
- Ausweis
- gültiger Nachweis über den Aufenthaltstitel
- Unterhaltstitel:
- aktuelle Unterhaltsfestlegung, Unterhaltsurkunde, Urteil, Beschluss
- bei Trennung einer Ehe:
- Scheidungsurteil, gegebenenfalls Brief vom Rechtsanwalt über den Zeitpunkt des Getrenntlebens
- bei unverheirateten Elternpaaren:
- Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung
- Einkommensnachweise über:
- Kindergeld
- gegebenenfalls Halbwaisenrente
- gegebenenfalls Unterhaltszahlungen
- gegebenenfalls Bewilligungs- oder Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz anderer Unterhaltsvorschusskassen
- ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bei laufendem SGB II-Leistungsbezug zusätzlich ein vollständiger aktueller Bescheid des Jobcenters
- ab dem vollendeten 15. Lebensjahr zusätzlich die Schulbescheinigung beziehungsweise ab Beendigung des Schulbesuchs Einkommensnachweise.
Es gibt folgende Hinweise:
- Der andere Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss an die Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Falls die unterhaltspflichtige Person nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken.
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